Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
DKWinDoor, Inhaber Dennis Korba, Auf der Boine 2a, 35287 Amöneburg (nachfolgend „Auftragnehmer“).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Werkleistungen, Montage-, Reparatur- und Lieferleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf dieser Website sind unverbindliche Informationen und kein Angebot im Rechtssinne.
(2) Angebote des Auftragnehmers werden auf Grundlage eines Aufmaßes oder der vom Auftraggeber gemachten Angaben erstellt und sind – sofern nicht anders angegeben – 30 Kalendertage gültig.
(3) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. E-Mail, Unterschrift auf dem Angebot) oder durch einvernehmliche Ausführungsfreigabe zustande.
(4) Aufmaßtermine und Erstberatungen sind bei Verbrauchern kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Aufwändige Planungs- oder Gutachterleistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Geschuldet ist die im Angebot beschriebene Leistung. Nicht enthalten sind – soweit nicht ausdrücklich aufgeführt – Maler-, Putz-, Estrich-, Trockenbau-, Elektro-, Rollladen-, Gerüst- und Entsorgungsarbeiten sowie Innen- und Außenverkleidungen der Laibung.
(2) Der Auftragnehmer montiert grundsätzlich nach dem anerkannten Stand der Technik unter Beachtung des jeweils aktuellen „Leitfadens zur Montage“ (RAL-Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren) sowie der Herstellervorgaben.
(3) Werden Bauelemente vom Auftraggeber beigestellt, beschränkt sich die Leistung auf die Montage. Für Maßhaltigkeit, Eignung, Vollständig- keit und Mängelfreiheit beigestellter Elemente haftet der Auftraggeber.
(4) Geringfügige, zumutbare Abweichungen in Farbe, Struktur und Maß im Rahmen handelsüblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher: freier und gefahrloser Zugang zur Baustelle, geräumte Arbeitsbereiche, Bereitstellung von Strom (230 V) und Wasser, ausreichende Abstellflächen sowie – sofern erforderlich – Halteverbotszonen und Gerüste.
(2) Der Auftraggeber informiert unaufgefordert über verdeckte Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Daten), Statik, Denkmalschutz, Asbest- oder Schadstoffvorkommen sowie über bestehende Feuchteschäden.
(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Nachbarschaftszustimmungen) sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
(4) Verzögerungen und Mehraufwand infolge unterlassener Mitwirkung können als Zusatzleistung nach Aufwand abgerechnet werden.
§ 5 Termine, Fristen, Behinderung
(1) Termine sind verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Ausführungszeiträume.
(2) Bei Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Lieferverzug der Hersteller, Extremwetter, behördliche Anordnungen, Krankheit, höhere Gewalt), verlängern sich Fristen angemessen. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich.
§ 6 Zusatz- und Änderungsleistungen
(1) Erst bei Ausführung erkennbar werdende, technisch notwendige Zusatzleistungen (z. B. unerwartet mangelhafter Untergrund, verdeckte Feuchte, abweichende Maueröffnung) werden dem Auftraggeber vor Ausführung mitgeteilt und, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand abgerechnet.
(2) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung über Vergütung und Termine in Textform.
§ 7 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
(2) Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzüge zahlbar.
(3) Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen sowie bei Verbrauchern eine Vorauszahlung für zu beschaffende, individuell gefertigte Bauelemente verlangen (§ 632 a BGB).
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Handwerkerleistungen an selbstgenutztem Wohneigentum können steuerlich begünstigt sein; wir weisen Arbeitszeit- und Materialanteile in der Rechnung getrennt aus.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Bauelemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme; auf Wunsch wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Etwaige Restpunkte werden darin festgehalten.
(2) Bei Verbrauchern setzt eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB einen entsprechenden Hinweis in Textform voraus, der mit der Fristsetzung erteilt wird.
(3) Die Nutzung des Werks durch den Auftraggeber ohne Rüge wesentlicher Mängel gilt als Indiz für die Abnahmereife, ersetzt jedoch nicht die Abnahmeerklärung.
§ 10 Mängelansprüche und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerksleistungen beträgt fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme (§ 634 a BGB).
(2) Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung.
(3) Keine Mängelhaftung besteht für Schäden aus fehlerhafter Nutzung, unterlassener Wartung und Pflege, ungeeignetem Raumklima (insbesondere Kondensat infolge unzureichender Lüftung), Fremdeingriffen sowie natürlicher Abnutzung. Beschläge sind regelmäßig zu pflegen und nachzustellen; Nachjustierungen nach Ablauf von zwölf Monaten sind Wartungsleistungen und kostenpflichtig, sofern kein Mangel vorliegt.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Kündigung, Rücktritt, Stornierung
(1) Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB bleibt unberührt; der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
(2) Bereits bestellte Sonderanfertigungen (maßgefertigte Fenster und Türen) können nach Bestellung nicht storniert werden; entstandene Kosten sind zu tragen.
(3) Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen bleibt unberührt (siehe Widerrufsbelehrung).
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. Einzelheiten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(2) Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026
